Die Wiederwahl mit Vorbehalt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je nach dem Inhalt und der Tragweite des angebrachten Vorbehalts prozessual unterschiedlich einzustufen. Der Vorbehalt kann eine blosse Mitteilung oder Ermahnung sein, dem keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt und der deshalb nicht als anfechtbarer Verfügungsteil anzusehen ist. Demgegenüber ist er als anfechtbarer Verfügungsteil zu betrachten, wenn er selbständig Rechtswirkungen entfaltet (BGE 119 Ib 101 E. 1). Dies ist vorliegend zu bejahen.