1. Die PRK ist gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Beamten des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Die Wiederwahl mit Vorbehalt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je nach dem Inhalt und der Tragweite des angebrachten Vorbehalts prozessual unterschiedlich einzustufen.