Diese Mitarbeiter hätten sich auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht schmales Betätigungsfeld beschränkt und dies in der Meinung akzeptiert, dass das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis dies kompensiere, so dass dessen Wegfall X in starkem Ausmass betreffen würde. Die Verlegung des Dienstortes von A nach B beruhe nicht auf einer eingehenden betriebswirtschaftlichen Analyse. Der zukunftsträchtigere Teil der neu gebildeten Abteilung (in A domiziliert) solle in den wesentlich schwächeren und nur mässigen Erfolg aufweisenden Teil (in B domiziliert) überführt werden. Die Verschiebung in die umgekehrte Richtung sei nie in Betracht gezogen worden.