» In den Erwägungen der Wiederwahlverfügung wird zur Begründung angeführt, die Aufhebung des Amtes sei einerseits wegen der Umwandlung des betreffenden Rüstungsunternehmens des Bundes in eine noch zu gründende Aktiengesellschaft und andererseits als Folge der Änderung des Dienstortes im Rahmen der notwendigen Restrukturierungsmassnahmen erforderlich. B. X erhebt mit Schreiben vom 19. Juli 1996 Beschwerde bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit den Anträgen, die ausgesprochenen Vorbehalte seien aufzuheben.