Wiederwahlvorbehalt der Änderung des Dienstortes. Dieser Vorbehalt, der im vorliegenden Fall faktisch dem Vorbehalt der Aufhebung des Amtes gleichzusetzen ist, hat zur Folge, dass das Dienstverhältnis im Falle der Verlegung des Dienstortes des Beamten aufgelöst werden kann und ihm keine Entschädigung nach Art. 54 Abs. 1 BtG auszurichten ist, selbst wenn sich die Versetzung als unzumutbar erweisen sollte und keine andere Lösung gefunden werden kann (E. 3b/c und 4d).