Wiederwahlvorbehalt der Aufhebung des Amtes infolge Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen. Dieser Vorbehalt hat zur Folge, dass im Falle der Umwandlung der bisher unselbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten in gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaften die öffentlichrechtlichen Ämter dahinfallen und an ihrer Stelle privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen sind, ohne dass dem Beamten eine Entschädigung gemäss Art. 54 Abs. 1 BtG auszurichten wäre (E. 2 und 4c). Wiederwahlvorbehalt der Änderung des Dienstortes.