{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-58--_1996-12-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003533.pdf?ID=150003533", "Checksum": "6e84467cee18773a835ad404c56c882e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "80a255e77404eed874f4b3cf57c58710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r\n\n 5\nBeurteilung voraussehbar ist, dass im Verlaufe der Amtsperiode eine\nAufhebung des Amtes oder eine Verlegung des Dienstortes notwendig werden\nkönnte.\nb. Die PRK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen und Entscheide\nmit uneingeschränkter Kognition. Ein Beschwerdeführer kann neben der\nVerletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch\nvon Ermessen (Art. 49 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968\nüber das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) auch die unrichtige\nbzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts\n(Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49\nBst. c VwVG) geltend machen. Die PRK hat nicht nur zu beurteilen, ob\ndie Verwaltung die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine\ndem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Bei der Prüfung der\nAngemessenheit einer Verfügung bzw. eines Entscheides auferlegt sich\ndie PRK indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es beispielsweise\num verwaltungsorganisatorische Massnahmen oder um Probleme der\nbetrieblichen Zusammenarbeit geht. Sie entfernt sich im Zweifel nicht\nvon der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle ihr\neigenes Ermessen. So verhält es sich auch bei der Überprüfung eines\nWiederwahlvorbehalts, der auf die Verwaltungsorganisation und die\nbetriebliche Zusammenarbeit zurückzuführen ist. Dabei gilt insbesondere,\ndass sich eigentliche Reorganisationsmassnahmen, wozu unter anderem\ndie Verlegung eines Betriebsteils gehört, der gerichtlichen Überprüfung\nweitgehend entziehen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts\nvom 7. Mai 1986 i. S. Z. gegen EMD, A.59/86, E. 2). Die PRK beurteilt\nReorganisationsmassnahmen entsprechend nur darauf hin, ob sie auf\nernstlichen Überlegungen beruhen und nicht vorgeschoben sind, um auf\ndiese Weise auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen (vgl.\nHermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in\nBund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 129, Rz. 193 f.).\nc. Der Vorbehalt der Aufhebung des Amtes auf Grund der geplanten\nUmwandlung der bundeseigenen Rüstungsunternehmen, die bisher\nunselbständige öffentlichrechtliche Anstalten sind, in gemischtwirtschaftliche\nAktiengesellschaften hat zur Folge, dass im Falle der Umwandlung der\nRüstungsunternehmen die öffentlichrechtlichen Ämter dahinfallen\nund an ihrer Stelle privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu begründen\nsind. Ein bereits vorliegender Gesetzesentwurf zu einem Bundesgesetz\nüber die Unternehmen der Gruppe Rüstung (BBl 1996 III 114) ist im\nVernehmlassungsverfahren auf breite Zustimmung gestossen (vgl. Neue\nZürcher Zeitung vom 22. Oktober 1996, Nr. 246, S. 15) und angesichts des\nStandes der Vorbereitungsarbeiten ist die Zulässigkeit der Anbringung\neines derartigen Vorbehalts in der Wiederwahlverfügung zu bejahen.\nOb der Gesetzesentwurf geltendes Recht wird und in der Folge das\nöffentlichrechtliche Dienstverhältnis tatsächlich aufgelöst wird, steht im\nheutigen Zeitpunkt noch nicht fest und bleibt ungeachtet der Anbringung des\nVorbehaltes offen. Die Frage der Rechtmässigkeit einer allfälligen Auflösung\ndes Dienstverhältnisses ist nicht im jetzigen Zeitpunkt, sondern erst in\neinem allfälligen Verfahren gegen die Auflösungsverfügung zu entscheiden.\nDa die geplanten Reorganisationsmassnahmen auf der Grundlage eines\nBundesgesetzes realisiert werden sollen, wäre diese Regelung - gleich wie\n\n"}