{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-58--_1996-12-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003533.pdf?ID=150003533", "Checksum": "6e84467cee18773a835ad404c56c882e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "80a255e77404eed874f4b3cf57c58710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r\n\n 4\ndie in Frage stehenden Funktionen am Standort A aufgegeben werden. Mit\ndiesem Vorbehalt ist nicht gemeint, dass sich X nur einer Versetzung von A\nnach B unterziehen solle und die allfällige Unzumutbarkeit der Versetzung\nan den neuen Dienstort geprüft werden müsste. Sinn des Vorbehalts ist\noffenkundig der, das Dienstverhältnis von X aufzulösen, wenn es zur\nVerlegung an den neuen Dienstort kommt und er sein Amt am neuen Ort nicht\nausüben will. Dieser Vorbehalt ist sachlich einem Vorbehalt der Aufhebung\ndes Amtes gleichzusetzen. Wenn sich die Versetzung als unzumutbar erweisen\nsollte und keine andere ihm zumutbare Lösung gefunden werden kann,\nwürde das Dienstverhältnis von X nicht weitergeführt werden und er könnte\nhöchstens eine Abgangsentschädigung nach Art. 19 der vorerwähnten\nVerordnung über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der\nallgemeinen Bundesverwaltung erhalten. Diesem Vorbehalt der Änderung\ndes Dienstortes kommt keine andere Wirkung zu, als dies beim Vorbehalt der\nAufhebung des Amtes der Fall ist. Dementsprechend ist auch die Anfechtung\nim gleichen Umfang zuzulassen.\nc. Bei der X in der Wiederwahlverfügung in Aussicht gestellten Änderung des\nDienstortes kann man sich fragen, ob nicht richtigerweise der Vorbehalt der\nAufhebung des Amtes hätte gemacht werden müssen. Es mag durchaus sein,\ndass - wenn auch in sprachlich missglückter Form - mit dem Vorbehalt der\nÄnderung des Dienstortes zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass auch\ndie Änderung des Dienstortes, das heisst die Übertragung des Amtes von A\nnach B, zur Aufhebung des Amtes führen solle. Wie es sich damit verhält, kann\njedoch dahingestellt bleiben, wenn der Vorbehalt - wie sich hier ergeben hat -\nso oder anders angefochten werden kann. Die Anbringung eines Vorbehalts\nder Änderung des Dienstortes entspricht zudem der Regelung, wie sie in\nArt. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 10. Januar 1996 über die Wiederwahl\nder Beamtinnen und Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für\ndie Amtsdauer 1997-2000 (Wahlverordnung, SR 172.221.121.1) getroffen\nworden ist und die ausdrücklich die Wiederwahl mit Vorbehalt einerseits\nfür den Fall vorsieht, dass das Amt im Laufe der Amtsperiode ganz oder\nteilweise aufgehoben wird, andererseits für den Fall, dass einzelne Teile der\nWiederwahlverfügung, wie insbesondere Amt, Dienstort, Beschäftigungsgrad,\nBesoldungsklasse oder Bezüge geändert werden müssen.\nd. Auf die Beschwerde von X ist mithin auch in bezug auf den Vorbehalt der\nÄnderung des Dienstortes einzutreten.\n4.a. Nach Art. 57 Abs. 1 BtG erlischt das Dienstverhältnis mit Ablauf der\nAmtsdauer. Die Wahlbehörde entscheidet über seine Erneuerung nach freiem\nErmessen; sie soll darauf indessen nur bei triftigen Gründen verzichten.\nErgibt sich bei einer pflichtgemässen Beurteilung schon im Zeitpunkt der\nWiederwahl, dass das Amt während der Amtsperiode voraussichtlich\naufgehoben oder der Dienstort verlegt werden muss, so stellt dies einen\nsachlichen Grund für die Anbringung eines Wiederwahlvorbehalts dar. Dabei\nmuss bei der Anbringung des Vorbehalts nicht schon die Gewissheit bestehen,\ndass das Amt aufgehoben oder der Dienstort im Verlaufe der Amtsdauer\ntatsächlich verlegt wird. Es reicht, wenn aufgrund einer pflichtgemässen\n\n"}