{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-11", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-58--_1996-12-11.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003533.pdf?ID=150003533", "Checksum": "6e84467cee18773a835ad404c56c882e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.58 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 11.12.1996 JAAC 61.58 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:00", "Checksum": "80a255e77404eed874f4b3cf57c58710", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 11.12.1996 JAAC 61.58 \r\n\nA. X ist Beamter (Amtsperiode 1993-1996) in einem Rüstungsunternehmen des\nEidgenössischen Militärdepartements (EMD) mit Dienstort A. Mit Verfügung\nvom 10. Juni 1996 wurde X für die Amtsperiode 1997-2000 als Beamter mit\ndoppeltem Vorbehalt wiedergewählt (Dispositiv der Wiederwahlverfügung,\nZiff. 1):\n«X, ...., wird für die Amtsdauer 1997-2000 unter dem Vorbehalt der Aufhebung\ndes Amtes infolge Änderung der Rechtsform der Rüstungsunternehmen und\nunter dem Vorbehalt der Änderung des Dienstortes (neuer Dienstort: B)\nwiedergewählt.»\nIn den Erwägungen der Wiederwahlverfügung wird zur Begründung\nangeführt, die Aufhebung des Amtes sei einerseits wegen der Umwandlung des\nbetreffenden Rüstungsunternehmens des Bundes in eine noch zu gründende\nAktiengesellschaft und andererseits als Folge der Änderung des Dienstortes im\nRahmen der notwendigen Restrukturierungsmassnahmen erforderlich.\nB. X erhebt mit Schreiben vom 19. Juli 1996 Beschwerde bei der\nEidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) mit den Anträgen, die\nausgesprochenen Vorbehalte seien aufzuheben. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, jene Mitarbeiter, die während langer Zeit für den Bund und nicht für\nden freien Markt tätig gewesen seien, seien weiterhin im öffentlichrechtlichen\nDienstverhältnis zu beschäftigen. Diese Mitarbeiter hätten sich auf ein in\nwirtschaftlicher Hinsicht schmales Betätigungsfeld beschränkt und dies\nin der Meinung akzeptiert, dass das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis\ndies kompensiere, so dass dessen Wegfall X in starkem Ausmass betreffen\nwürde. Die Verlegung des Dienstortes von A nach B beruhe nicht auf einer\neingehenden betriebswirtschaftlichen Analyse. Der zukunftsträchtigere\nTeil der neu gebildeten Abteilung (in A domiziliert) solle in den wesentlich\nschwächeren und nur mässigen Erfolg aufweisenden Teil (in B domiziliert)\nüberführt werden. Die Verschiebung in die umgekehrte Richtung sei nie in\nBetracht gezogen worden.\nC. Das EMD beantragt die Abweisung der Beschwerde. Es sei geplant,\ndie bundeseigenen Rüstungsunternehmen in gemischtwirtschaftliche\nAktiengesellschaften umzuwandeln. Dies habe zur Folge, dass an die Stelle\nder öffentlichrechtlichen Ämter privatrechtliche Arbeitsverhältnisse treten\nwürden. Ausserdem sei geplant, das Amt von X im Laufe der Amtsperiode\n1997-2000 in A aufzuheben und nach B zu verlegen. Die Gründe, die zur\n\n3\nAufhebung des Amtes führen würden, seien betriebsorganisatorischer Natur\nund die Folge notwendiger Restrukturierungsmassnahmen. Mithin würden\ntriftige Gründe für den doppelten Vorbehalt vorliegen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die PRK ist gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom\n30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von\nBeamten des Bundes Rechtsmittelinstanz für Beschwerden unter anderem\ngegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente, soweit letztlich\ndie Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Die\nWiederwahl mit Vorbehalt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung je\nnach dem Inhalt und der Tragweite des angebrachten Vorbehalts prozessual\nunterschiedlich einzustufen. Der Vorbehalt kann eine blosse Mitteilung\noder Ermahnung sein, dem keine eigenständige rechtliche Bedeutung\nzukommt und der deshalb nicht als anfechtbarer Verfügungsteil anzusehen\nist. Demgegenüber ist er als anfechtbarer Verfügungsteil zu betrachten,\nwenn er selbständig Rechtswirkungen entfaltet (BGE 119 Ib 101 E. 1). Dies\nist vorliegend zu bejahen.\n2. Der Vorbehalt der Aufhebung des Amtes infolge Änderung der Rechtsform\nder Rüstungsunternehmen erlaubt es dem EMD für den Fall, dass das\nAmt in diesem Zusammenhang tatsächlich aufgehoben und für X keine\nandere Lösung gefunden wird, das Dienstverhältnis aufzulösen, ohne\ndass ihm eine Abgangsentschädigung nach Art. 54 Abs. 1 BtG ausgerichtet\nwerden muss. Dieser Vorbehalt ist keine blosse Mitteilung mehr, sondern\ngreift in die Rechtsstellung von X unmittelbar ein und bildet eine ihn\nunmittelbar berührende, anfechtbare Verfügung (BGE 119 Ib 101 E. 1b).\nArt. 19 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über Personalmassnahmen bei\nUmstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung (SR 172.221.104.0)\nsieht zwar die Leistung einer Abgangsentschädigung unter bestimmten\nVoraussetzungen auch dann vor, wenn bei der Wiederwahl ein Vorbehalt\nbezüglich Aufhebung des Amtes gemacht worden ist, doch entspricht diese\nLeistung nicht notwendigerweise der Abgangsentschädigung gemäss Art. 54\nAbs. 1 BtG. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit sie sich auf den\nVorbehalt der Aufhebung des Amtes wegen Änderung der Rechtsform der\nRüstungsunternehmen bezieht.\n3.a. (...)\nb. Gemäss Art. 9 BtG kann der Beamte während der Amtsdauer versetzt\noder es kann ihm eine seiner Berufsbildung und Eignung entsprechende\nandere Tätigkeit zugewiesen werden, die nicht zu den Obliegenheiten des\nübertragenen Amtes gehört, wenn es der Dienst oder die wirtschaftliche\nVerwendung der Arbeitskräfte erfordert. Der in der Wiederwahlverfügung\nangebrachte Vorbehalt eines neuen Dienstortes kann jedoch nicht ohne\nweiteres mit einer Massnahme nach Art. 9 BtG gleichgestellt werden, er hat\neine weitergehende Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Umstrukturierung\nder Rüstungsbetriebe ist die Zusammenlegung von zwei Abteilungen, die sich\nan den Standorten A und B befinden, erfolgt, wobei die neue Abteilung am\nStandort B gebildet wurde. Alle nicht standortgebundenen Funktionen (z. B.\nVerkauf, Einkauf, Entwicklung) sollen in B zusammengeführt werden, wobei\n\n"}