Umgerechnet in eine Vollzeitbeschäftigung (100%) würde ihr Jahresbruttoeinkommen demnach Fr. 138 320.- betragen. Damit wird offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin für diese Teilzeitarbeit voll entschädigt wird. Eine Tätigkeit mit einem solchen Nebeneinkommen ist nicht mehr als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 14 BtG zu betrachten, da der finanzielle Aspekt die Ehrenamtlichkeit und den Milizgedanken zumindest klar in den Hintergrund drängt. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als nebenamtliche Gemeindeschreiberin der Gemeinde G. ist deshalb als Nebenbeschäftigung (Art. 15 BtG) einzustufen.