5 (vgl. auch die Marginalie zu Art. 34 des Ausführungsreglements vom 28. Dezember 1981 [GR], SGF 140.11). Diese Tatsachen scheinen zunächst für ein öffentliches Amt zu sprechen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gemeindeschreiberfunktion auch viele rein administrative Tätigkeiten beinhaltet. Im übrigen hat der freiburgische Gemeindeschreiber gemäss Pflichtenheft die verschiedensten Geschäfte, welche über eine blosse Verwaltungstätigkeit hinausgehen, selbständig auszuführen; so hat er z. B. bei Referenden und Initiativen die Kontrolle und Beglaubigung der Unterschriften vorzunehmen.