Sie wird ehrenamtlich mit einer auf die Ehrenamtlichkeit zugeschnittenen Entschädigung, die nicht voller Arbeitslohn ist, ausgeübt. Offen bleiben kann, ob dabei hoheitliche Aufgaben im engeren oder weiteren Sinn wahrgenommen werden, solange es sich nicht um blosse gewerbliche Verrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR handelt. Der Milizgedanke fällt aber weg oder tritt zumindest stark in den Hintergrund, wenn das öffentliche Amt als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis (voll- oder teilzeitlich) ausgestaltet ist und die Entschädigung eine entsprechende Höhe erreicht. In einem solchen Fall lässt sich die Annahme eines öffentlichen Amtes gemäss Art. 14 BtG nicht mehr rechtfertigen.