Von jeher wurden die öffentlichen Aufgaben in den schweizerischen Gemeinwesen nicht nur durch Berufsmagistraten und Berufsbeamte ausgeübt, sondern in weitem Ausmass ehren- und nebenamtlich (Fritz Fleiner, Ausgewählte Schriften und Reden, Zürich 1941, S. 148). Art. 14 BtG will die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Milizsystem ermöglichen. Miliztätigkeit kennzeichnet sich dadurch, dass sie nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit entsprechendem Arbeitslohn ausgeübt wird. Sie wird ehrenamtlich mit einer auf die Ehrenamtlichkeit zugeschnittenen Entschädigung, die nicht voller Arbeitslohn ist, ausgeübt.