Aufgaben der Gesetzgebung, Rechtspflege oder Verwaltung ausübt, gleichgültig ob es unentgeltlich oder entgeltlich, infolge Berufung oder Bewerbung geschieht, z. B. als Stimmbüromitglied, Feuerwehrinspektor, Brennereiaufseher, Mitglied einer kantonalen Schiesskommission für das ausserdienstliche Schiessen oder als Lehrabschlussprüfungsexperte. Letztlich vermag aber auch diese Definition nicht zu überzeugen, könnte doch daraus geschlossen werden, dass ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 14 BtG immer dann vorliegen würde, wenn auf öffentlichem Recht beruhende Aufgaben der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung teilzeitlich erfüllt werden. c.