14 BtG sei. b. Es ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff des hoheitlichen Handelns vor allem zur Abgrenzung von der privatrechtlichen Tätigkeit des Gemeinwesens verwendet wird (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt am Main 1986, Band I, Nr. 47, S. 287; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 15). Das Gemeinwesen ist insofern Träger von Hoheitsrechten, als es die ihm durch Verfassung, Gesetz und Herkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 21).