3. Das öffentliche Amt wird von einem Träger hoheitlicher Befugnisse verliehen (z. B. durch den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten usw.). 4. Das öffentliche Amt verleiht dessen Inhaber «Hoheitlichkeit», d. h. behördliche Machtbefugnisse. 5. Das öffentliche Amt wird der betroffenen Person in aller Regel durch hoheitlichen Akt übertragen. 6. Das öffentliche Amt konkurrenziert nicht die private Erwerbstätigkeit des Nichtbeamten.