2. Der Begriff des öffentlichen Amtes richtet sich nach bundes-, kantonal- oder kommunalrechtlicher Umschreibung. Wenn das einschlägige eidgenössische, kantonale oder kommunale Recht eine bestimmte Tätigkeit mit den Attributen der «Hoheitlichkeit» versieht, d. h. wo Bund, Kanton oder Gemeinde der Trägerin bzw. den Träger hoheitliche Funktionen (z. B. die Kompetenz zum Entscheid, zur Erteilung behördlicher Bewilligungen, zur Vornahme behördlicher Kontrollen) übertragen, gilt diese Tätigkeit bundesdienstrechtlich als öffentliches Amt. 3.