Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, massgeblich sei einzig, ob das betreffende Amt im öffentlichen Recht der Gemeinde begründet sei. Die Ausübung einer hoheitlichen Funktion durch die Amtsperson sei nicht erforderlich. a. Gemäss dem Gutachten des EPA ist von einem öffentlichen Amt im Sinne von Art. 14 BtG unter folgenden Voraussetzungen auszugehen: 1. Es muss sich beim öffentlichen Amt um ein Nebenamt und nicht um ein Vollamt handeln. 2. Der Begriff des öffentlichen Amtes richtet sich nach bundes-, kantonal- oder kommunalrechtlicher Umschreibung.