15 BtG handle, weil die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben in der Regel keine hoheitlichen Kompetenzen beinhalten. Da sich die Aufgaben eines nebenamtlichen Gemeindeschreibers einer freiburgischen Gemeinde aufgrund der Gemeindegesetzgebung nicht von solchen eines nebenamtlichen bernischen Gemeindeschreibers unterscheiden, folgert das IGE, dass die Schlüsse des Gutachtens des EPA auch für den nebenamtlichen Gemeindeschreiber einer freiburgischen Gemeinde gelten müssten. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, massgeblich sei einzig, ob das betreffende Amt im öffentlichen Recht der Gemeinde begründet sei.