(...) 4. Es bleibt zu prüfen, ob die Gemeindeschreiberfunktion der Beschwerdeführerin ein öffentliches Amt nach Art. 14 BtG darstellt. Das IGE stützt sich (...) auf ein Gutachten des EPA[30], welches festhält, dass es sich bei der Tätigkeit des nebenamtlichen Gemeindeschreibers einer bernischen Gemeinde nicht um ein öffentliches Amt nach Art. 14 BtG, sondern um eine bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung nach Art. 15 BtG handle, weil die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben in der Regel keine hoheitlichen Kompetenzen beinhalten.