15 BtG behandelt und ermächtigte sie, eine Nebenbeschäftigung als nebenamtliche Gemeindeschreiberin auszuüben, vorerst befristet bis 31. Dezember 1996. Das IGE hielt zudem fest, dass X, sollte sie mit dieser Nebenbeschäftigung und ihrer Besoldung insgesamt ein höheres Einkommen als 110% des Höchstbetrages ihrer Besoldungsklasse erreichen, den Mehrbetrag dem IGE abliefern müsse (Ziff. 3 der Verfügung). C. Entsprechend der angegebenen Rechtsmittelbelehrung lässt X diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 1996 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission anfechten.