X wurde aufgefordert, ein neues Gesuch um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung zu stellen und darzulegen, welche zeitliche Beanspruchung sich aus dieser Nebenbeschäftigung ergebe. Mit Schreiben vom 26. September 1995 erklärte sich X bereit, ihr Gesuch vom 19. Juli 1995 in ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung umzuwandeln, unter der Bedingung, dass vorgängig festgestellt werde, ob die nebenamtliche Gemeindeschreiberfunktion nach bisheriger Praxis des EPA tatsächlich als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung betrachtet worden ist.