Sie erklärte sich bereit, die 15 Urlaubstage, die für die Ausübung öffentlicher Ämter gemäss Art. 14 Abs. 4 BtG gewährt werden, auf ein Minimum von fünf Tagen pro Kalenderjahr zu reduzieren oder gänzlich darauf zu verzichten. Mit Schreiben vom 20. September 1995 teilte ihr das BAGE mit, das Generalsekretariat des EJPD und das Eidgenössische Personalamt (EPA) seien der Auffassung, bei der Tätigkeit einer nebenamtlichen Gemeindeschreiberin handle es sich um eine bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung. X wurde aufgefordert, ein neues Gesuch um Bewilligung einer Nebenbeschäftigung zu stellen und darzulegen, welche zeitliche Beanspruchung sich aus dieser Nebenbeschäftigung ergebe.