Am 19. Juli 1995 stellte X beim BAGE gestützt auf Art. 14 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) ein Gesuch um Erteilung einer Ermächtigung für die Bekleidung eines öffentlichen Amtes, da sie am 14. Juli 1995 vom Gemeinderat G. (Kanton Freiburg) zur nebenamtlichen Gemeindeschreiberin gewählt worden war. Sie erklärte sich bereit, die 15 Urlaubstage, die für die Ausübung öffentlicher Ämter gemäss Art. 14 Abs. 4 BtG gewährt werden, auf ein Minimum von fünf Tagen pro Kalenderjahr zu reduzieren oder gänzlich darauf zu verzichten.