{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-57--_1996-10-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003530.pdf?ID=150003530", "Checksum": "3fe3be0494d52c0654dd0a1a062f5b8b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "b281f6c26af483afdd9d5c161910d703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 30.10.1996 JAAC 61.57 \r\n\n 4\ndes Gemeinderates, 2. der Grundsatz der kurzen Amtsdauer, 3. der Grundsatz\nder allgemeinen Ämterfähigkeit, d. h. Erforderlichkeit der Stimmberechtigung\nim betreffenden Gemeinwesen und 4. das Prinzip der Verantwortlichkeit\nder Behörden und Beamten für ihre amtlichen Verrichtungen (zum Ganzen\nZaccaria Giacometti, Das Staatsrecht der schweizerischen Kantone, Zürich\n1941, S. 282 ff.). Eine eigentliche Kompetenz zum Entscheid im Sinne einer\nVerfügungsgewalt ist für das öffentliche Amt nicht begriffsnotwendig. Es\ngenügt, wenn die Funktion des Amtsträgers im öffentlichen Recht begründet\nist. Eine weitergehende Abgrenzung wie sie das EPA in seinem Gutachten\nvornimmt, wird dem Begriff des öffentlichen Amtes nicht gerecht und war\nauch vom Bundesgesetzgeber nicht bezweckt, hielt der Bundesrat doch in\nseiner Botschaft zum Beamtengesetz bezüglich Art. 14 BtG (BBl 1924 III 78) fest,\ner wolle das im Bundesdienste beschäftigte Personal am Leben kirchlicher\nund weltlicher Natur innerhalb der Gemeinde, im Amtsbezirke, Kanton und\nBunde, in weitgehendem Masse teilnehmen lassen. Das im Gutachten des\nEPA aufgestellte zusätzliche Erfordernis der behördlichen Machtbefugnis\nwiderspricht somit dem Sinn und Zweck von Art. 14 BtG.\nDas schweizerische Staatswesen ist durch das Milizsystem gekennzeichnet,\nwelches die Ausübung von Staatsfunktionen durch Bürger vorsieht, die\nim übrigen voll im Berufsleben stehen (vgl. Manfred Rehbinder, Berner\nKommentar VI 2/2/1, Bern 1985, N. 9 zu Art. 324a OR). Von jeher wurden\ndie öffentlichen Aufgaben in den schweizerischen Gemeinwesen nicht nur\ndurch Berufsmagistraten und Berufsbeamte ausgeübt, sondern in weitem\nAusmass ehren- und nebenamtlich (Fritz Fleiner, Ausgewählte Schriften\nund Reden, Zürich 1941, S. 148). Art. 14 BtG will die Erfüllung öffentlicher\nAufgaben im Milizsystem ermöglichen. Miliztätigkeit kennzeichnet sich\ndadurch, dass sie nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit\nentsprechendem Arbeitslohn ausgeübt wird. Sie wird ehrenamtlich mit einer\nauf die Ehrenamtlichkeit zugeschnittenen Entschädigung, die nicht voller\nArbeitslohn ist, ausgeübt. Offen bleiben kann, ob dabei hoheitliche Aufgaben\nim engeren oder weiteren Sinn wahrgenommen werden, solange es sich nicht\num blosse gewerbliche Verrichtungen im Sinne von Art. 61 Abs. 2 OR handelt.\nDer Milizgedanke fällt aber weg oder tritt zumindest stark in den Hintergrund,\nwenn das öffentliche Amt als öffentlichrechtliches Dienstverhältnis (voll- oder\nteilzeitlich) ausgestaltet ist und die Entschädigung eine entsprechende Höhe\nerreicht. In einem solchen Fall lässt sich die Annahme eines öffentlichen\nAmtes gemäss Art. 14 BtG nicht mehr rechtfertigen.\nd. Der freiburgische Gemeindeschreiber wird in demokratischer Wahl\nvom Gemeinderat bestimmt (Art. 60 Abs. 3 Bst. f in Verbindung mit\nArt. 64 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden [GG],\nSystematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 140.1; vgl.\nauch die Wahlbestätigung des Gemeinderates G.). Die Amtsdauer ist auf\nvier Jahre beschränkt (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Gemeindeschreiber muss\nAktivbürger sein und seinen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben (Art. 77\nAbs. 1 GG). Die vom Gemeinderat ausgehenden Schriftstücke sind vom\nGemeindeammann und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen. Die von\ndiesen Personen unterzeichneten Akten sind für die Gemeinde verbindlich.\nGemeindeammann und Gemeindeschreiber vertreten somit die Gemeinde\nnach aussen (Art. 83 GG). Gemäss Art. 77 Abs. 2 GG werden Gemeindeschreiber\nund Gemeindekassier vor ihrem Amtsantritt vom Gemeinderat vereidigt\n\n5\n(vgl. auch die Marginalie zu Art. 34 des Ausführungsreglements vom\n28. Dezember 1981 [GR], SGF 140.11). Diese Tatsachen scheinen zunächst\nfür ein öffentliches Amt zu sprechen. Daran vermag nichts zu ändern, dass\ndie Gemeindeschreiberfunktion auch viele rein administrative Tätigkeiten\nbeinhaltet. Im übrigen hat der freiburgische Gemeindeschreiber gemäss\nPflichtenheft die verschiedensten Geschäfte, welche über eine blosse\nVerwaltungstätigkeit hinausgehen, selbständig auszuführen; so hat er\nz. B. bei Referenden und Initiativen die Kontrolle und Beglaubigung der\nUnterschriften vorzunehmen. Es gilt aber zu beachten, dass das Amt des\nGemeindeschreibers einer freiburgischen Gemeinde als öffentlichrechtliches\nBeamtenverhältnis ausgestaltet ist (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 2 GG). Für ihre\nTätigkeit bezieht die Beschwerdeführerin zudem eine jährliche Entschädigung\n(inkl. Spesen) von Fr. 27 664.-, wobei sie ihre zeitliche Beanspruchung\nausgehend von einem 100%-Pensum von 40 Stunden pro Woche auf gut\n20% veranschlagt. Umgerechnet in eine Vollzeitbeschäftigung (100%) würde\nihr Jahresbruttoeinkommen demnach Fr. 138 320.- betragen. Damit wird\noffensichtlich, dass die Beschwerdeführerin für diese Teilzeitarbeit voll\nentschädigt wird. Eine Tätigkeit mit einem solchen Nebeneinkommen ist\nnicht mehr als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 14\nBtG zu betrachten, da der finanzielle Aspekt die Ehrenamtlichkeit und den\nMilizgedanken zumindest klar in den Hintergrund drängt. Die Tätigkeit\nder Beschwerdeführerin als nebenamtliche Gemeindeschreiberin der\nGemeinde G. ist deshalb als Nebenbeschäftigung (Art. 15 BtG) einzustufen.\nDie Beschwerde ist daher, soweit sie nicht durch die Verfügung des IGE vom\n11. Juni 1996 gegenstandslos geworden ist, als unbegründet abzuweisen\nund die angefochtene Verfügung mit Ausnahme von Ziff. 3 im Ergebnis zu\nbestätigen.\n[30] Vgl. Nr. 56, oben S. 508 ff.\n\nInformations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de\npersonnel fédéral\n\n"}