{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-10-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-61-57--_1996-10-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003530.pdf?ID=150003530", "Checksum": "3fe3be0494d52c0654dd0a1a062f5b8b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 30.10.1996 JAAC 61.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:59", "Checksum": "b281f6c26af483afdd9d5c161910d703", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 30.10.1996 JAAC 61.57 \r\n\n 3\nDem Gutachten des EPA zufolge beinhaltet die Funktion eines\nGemeindeschreibers in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse; sie\nerschöpfe sich in der administrativen Tätigkeit. Da die Regierungs- und\nVerwaltungstätigkeit in der Regel auch auf kantonaler und kommunaler\nEbene getrennt sind, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die\nGemeindeschreiberfunktion als Verwaltungsfunktion keine hoheitlichen\nFunktionen beinhalte und daher kein öffentliches Amt nach Art. 14 BtG sei.\nb. Es ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff des hoheitlichen\nHandelns vor allem zur Abgrenzung von der privatrechtlichen Tätigkeit\ndes Gemeinwesens verwendet wird (vgl. Max Imboden / René A. Rhinow,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt am Main\n1986, Band I, Nr. 47, S. 287; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 15). Das Gemeinwesen\nist insofern Träger von Hoheitsrechten, als es die ihm durch Verfassung,\nGesetz und Herkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt (vgl. Fritz\nGygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 21). Hoheitlichkeit will zunächst\neinmal nichts anderes heissen, als im öffentlichen Recht begründet.\nDass ein öffentliches Amt im öffentlichen Recht begründet sein muss, ist\nselbstverständlich. Hoheitliches Handeln oder hoheitliche Funktion sind\nimmer dann gegeben, wenn das Gemeinwesen durch seine Amtsträger dem\nPrivaten als übergeordnetes Rechtssubjekt gegenübertritt und ihn zu einem\nTun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet (Hoheitlichkeit im engeren Sinn).\nDie Ausübung der Zwangsgewalt durch das Gemeinwesen ist aber nur ein\nAspekt der hoheitlichen Tätigkeit. Der Begriff der Hoheitlichkeit geht weiter\nund umfasst alle Aufgaben, die das Gemeinwesen kraft Gesetz wahrzunehmen\nhat und die von Privaten nicht ausgeübt werden können, da sie Teil des dem\nStaat eigenen Wirkungskreises sind (Hoheitlichkeit im weiteren Sinn). Damit\nist aber noch nichts über die konkreten Machtbefugnisse gesagt, die ein\nbestimmter Amtsträger innehat. Es ist daher verfehlt, Hoheitlichkeit mit\nbehördlichen Machtbefugnissen gleichzusetzen und diese Machtbefugnisse als\nVoraussetzung für ein öffentliches Amt nach Art. 14 BtG anzusehen. In diesem\nSinne verzichtet der Bericht von H. Schroff «Der Begriff des öffentlichen\nAmtes nach Beamtenrecht» vom 21. März 1986, der dem Gutachten des\nEPA zugrunde liegt, zu Recht auf den Begriff der Hoheitlichkeit. Er stellt\nzusammenfassend fest, dass ein öffentliches Amt bekleide, wer für eine\nöffentlichrechtliche Einrichtung des Bundes, des Kantons, der Gemeinde, einer\nöffentlichen Schule oder öffentlichrechtlich anerkannten Kirche Aufgaben\nder Gesetzgebung, Rechtspflege oder Verwaltung ausübt, gleichgültig ob es\nunentgeltlich oder entgeltlich, infolge Berufung oder Bewerbung geschieht,\nz. B. als Stimmbüromitglied, Feuerwehrinspektor, Brennereiaufseher, Mitglied\neiner kantonalen Schiesskommission für das ausserdienstliche Schiessen\noder als Lehrabschlussprüfungsexperte. Letztlich vermag aber auch diese\nDefinition nicht zu überzeugen, könnte doch daraus geschlossen werden,\ndass ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 14 BtG immer dann vorliegen\nwürde, wenn auf öffentlichem Recht beruhende Aufgaben der Gesetzgebung,\nRechtsprechung oder Verwaltung teilzeitlich erfüllt werden.\nc. Die allgemeinen Grundsätze, die ein öffentliches Amt auszeichnen, lassen\nsich anhand der demokratischen Prinzipien, die der kantonalen Ordnung\nbezüglich ihrer Organe zugrunde liegen, bestimmen. Im einzelnen sind dies\n1. die demokratische Berufung des Amtsinhabers durch Volkswahl oder Wahl\n\n"}