Art. 55 BtG. Umgestaltung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen. - Die Unterscheidung zwischen einer Disziplinarmassnahme und einer administrativen Massnahme erfolgt nicht nur aufgrund des Kriteriums des subjektiven Verschuldens. Die zuständige Behörde kann, wenn sie keine Disziplinarmassnahme ergreifen will, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit treffen und den dienstlichen Anforderungen genügen, indem sie gegen den Mitarbeiter eine administrative Massnahme ergreift (E. 4). - Die verschiedenen in Art. 55 BtG vorgesehenen Massnahmen (sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses oder Auflösung auf drei Monate hin,