Art. 31 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 BtG. Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis oder disziplinarische Entlassung. Verletzung der Vorschriften betreffend die Arbeitszeit. - Die Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und die disziplinarische Entlassung dürfen nur verfügt werden, wenn sich der Beamte schwerer oder fortgesetzter Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat. Die Entlassung muss grundsätzlich angedroht werden; sie kann aber ohne vorgängige Androhung ausgesprochen werden, wenn das Verhalten des Beamten ihn in seiner Stellung als absolut untragbar erscheinen lässt (E. 4).