Mit der Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheides fällt die aufschiebende Wirkung dahin. Gleichzeitig entfaltet die Verfügung der KPD, mit welcher der Beschwerdeführer strafweise im Amt rückversetzt beziehungsweise versetzt wird, ihre Wirkung (Gygi, a. a. O., S. 243). Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht kommt bei einer Disziplinarmassnahme nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sondern nur dann, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung diese verfügt (Art. 111 Abs. 2 OG).