13 zusätzliche Einvernahme der Lehrtochter als Zeugin erforderlich gemacht. Die Zeugeneinvernahme hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung eine Darstellung abgegeben hat, die offenkundig nicht der Wahrheit entsprach. Der Beschwerdeführer hat durch dieses Verhalten mutwillig zusätzliche Verfahrenskosten verursacht. Diese sind ihm aufzuerlegen. b. Der Präsident der PRK hat die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung in Anwendung von Art. 55 Abs. 3 VwVG wiederhergestellt. Mit der Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheides fällt die aufschiebende Wirkung dahin.