Die Massnahme verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12.a. Im Verfahren vor der PRK werden keine Kosten erhoben, es sei denn, es handle sich um eine mutwillig oder leichtfertig erhobene Beschwerde oder der Beschwerdeführer habe mutwillig oder leichtfertig zusätzliche Verfahrenskosten verursacht (VPB 59 [1995] Nr. 2 E. 5). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer durch die an der Instruktionsverhandlung vom 6. September 1995 vorgetragene Behauptung, in der Schublade der Lehrtochter seien nachträglich noch Fr. 1000.- gefunden worden, die