Beides ist indessen Folge davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Dienstpflichtverletzungen als Amtsleiter nicht mehr tragbar ist. Der Beschwerdeführer ist in die oberste automatisch erreichbare Stufe des nichtgradierten diplomierten Postbeamten (Betriebssekretär der 12. Besoldungsklasse) rückversetzt worden. Die verfügte Reduktion der Besoldung entspricht der Regelung von Art. 28 Abs. 1 BO (2), wonach die Besoldung im Falle der Rückversetzung wenigstens auf den Höchstbetrag des tiefer eingestuften Amtes herabzusetzen ist. Die Massnahme verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.