BtG strafweise zum Betriebssekretär der Besoldungsklasse 12 rückversetzt und gleichzeitig strafweise unter Entzug der Umzugskosten versetzt. Zwar trifft es zu, dass sich für den Beschwerdeführer aus der Rückversetzung und der Versetzung nicht nur der Verlust seines bisherigen Amtes und die Notwendigkeit eines Umzugs ergibt, sondern dass er darüber hinaus durch die Disziplinarmassnahme auch eine erhebliche finanzielle Einbusse erleidet. Beides ist indessen Folge davon, dass der Beschwerdeführer aufgrund der festgestellten Dienstpflichtverletzungen als Amtsleiter nicht mehr tragbar ist.