Der Beschwerdeführer hat dabei selbstherrlich und weitgehend im eigenen Interesse gehandelt. Die Generaldirektion PTT hat im angefochtenen Entscheid deshalb zu Recht festgehalten, dass ihn gesamthaft keineswegs ein leichtes Verschulden treffe. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn als Disziplinarmassnahme verfügt wurde, der Beschwerdeführer werde gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Ziff. 5 BtG strafweise zum Betriebssekretär der Besoldungsklasse 12 rückversetzt und gleichzeitig strafweise unter Entzug der Umzugskosten versetzt.