Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen nicht die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers in Frage, sondern dessen charakterliche Eignung als Vorgesetzter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Postamt und als Mitarbeiter der KPD, dem mit der Leitung eines Postamtes eine besondere Vertrauensstellung zukommt. Den fachlichen Bewertungen seit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens steht zudem die Errichtung des Lügengebäudes im Zusammenhang mit der Schalterkassenabrechnung der Lehrtochter und die versuchte Zeugenbeeinflussung gegenüber.