An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im fachlichen Bereich in weiten Teilen gute Arbeit geleistet hat und dass er namentlich auch für die Zeit seit Eröffnung des Disziplinarverfahrens leistungsmässig gute Bewertungen vorweisen kann. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen nicht die fachliche Befähigung des Beschwerdeführers in Frage, sondern dessen charakterliche Eignung als Vorgesetzter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Postamt und als Mitarbeiter der KPD, dem mit der Leitung eines Postamtes eine besondere Vertrauensstellung zukommt.