12 mehr gegeben, nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung fällt auch aus der Sicht der PRK, so wie sie sich nach eingehender materieller Prüfung der Angelegenheit und Durchführung ergänzender Beweismassnahmen darstellt, ausser Betracht. bb. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im fachlichen Bereich in weiten Teilen gute Arbeit geleistet hat und dass er namentlich auch für die Zeit seit Eröffnung des Disziplinarverfahrens leistungsmässig gute Bewertungen vorweisen kann.