Der Beschwerdeführer hat auch nicht vor dem Versuch zurückgeschreckt, die zur Überprüfung der nachträglichen Darstellung aufgebotene Zeugin zu beeinflussen. Er hat dies getan, obwohl ihm die Unzulässigkeit seines Vorgehens klar bewusst war. Der Beschwerdeführer hat dabei insbesondere das Vertrauen missbraucht, das ihm durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entgegengebracht worden ist. Aufgrund all dieser Umstände ist der Schluss der Generaldirektion PTT, das für die Zusammenarbeit unerlässliche Vertrauensverhältnis sei nicht