Das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren vor der PRK hat das noch bekräftigt. Es verhält sich nicht nur so, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Bestreitungen angebracht hat, die sich im nachhinein als völlig ungerechtfertigt erwiesen haben. Er hat darüber hinaus im Verfahren vor der PRK im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation der Schalterkassenabrechnung ein ganzes Lügengebäude aufgebaut, das den tatsächlichen Geschehnissen und der zunächst abgegebenen Darstellung offenkundig widersprach. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vor dem Versuch zurückgeschreckt, die zur Überprüfung der nachträglichen Darstellung aufgebotene Zeugin zu beeinflussen.