Ob bereits eine einzelne dieser Dienstpflichtverletzungen die angeordnete Disziplinarmassnahme zu rechtfertigen vermöchte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Massgebend ist, ob die festgestellten Dienstpflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit hinreichender Grund für die angeordnete Disziplinarmassnahme sind. Das ist klarerweise zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist Leiter eines Postamtes. Er ist als Amtsleiter einerseits Vorgesetzter seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Postamt. Anderseits übt er als Amtsleiter in der Organisation der KPD eine Funktion aus, die sich durch eine besondere Vertrauensposition kennnzeichnet.