Sie sind aber nicht alle von gleichem Gewicht. Einzelne, so vor allem die Manipulation bei der Schalterkassenabrechnung der Lehrtochter, aber auch das belästigende Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen A und B, wiegen bereits für sich allein schwer. Das gilt, wenn auch in etwas geringerem Mass, ebenfalls für das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Computerbeschaffung und, damit zusammenhängend, für das Überlassen seines Büros an eine postfremde Person. Das Vorgehen bei der Ausrichtung der Prämien für besondere Leistungen lässt den Beschwerdeführer zumindest in einem merkwürdigen Licht erscheinen.