11 Bundesrechts erheblich sind in der Regel nur solche spätere Verhaltensweisen, welche das frühere Verhalten selber oder zumindest die frühere Beurteilung jenes Verhaltens in einem anderen Licht erscheinen lassen. b.aa. Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer nicht nur eine einzelne Dienstpflichtverletzung, sondern eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen zur Last zu legen. Diese beruhen allesamt auf einem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers. Sie sind aber nicht alle von gleichem Gewicht.