Das bedeutet freilich nicht, dass eine Disziplinarmassnahme - insbesondere eine solche, die wie im vorliegenden Fall eher Straf- als Massnahmencharakter hat - schon dann gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde, wenn sich der Beamte zwischen der Disziplinarverfügung und dem Beschwerdeentscheid wohlverhalten hat. Für die richtige Anwendung des