II, Bern 1991, S. 179 f.; Blaise Knapp, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel 1991, S. 434 f., Rz. 2104 ff.). Die PRK kann deshalb bei ihrem Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarmassnahme in ihre Beurteilung zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers einbeziehen, wie sich dieser in der Zwischenzeit verhalten hat. Das bedeutet freilich nicht, dass eine Disziplinarmassnahme - insbesondere eine solche, die wie im vorliegenden Fall eher Straf- als Massnahmencharakter hat - schon dann gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen würde, wenn sich der Beamte zwischen der Disziplinarverfügung und dem Beschwerdeentscheid wohlverhalten hat.