Die Massnahme muss geeignet sein, das ihr zugedachte Ziel zu erreichen. Sie muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Erfüllung der Dienstpflicht und das gute Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen (Blaise Knapp, La violation du devoir de fidélité, cause de cessation de l’emploi des fonctionnaires fédéraux, in Revue de droit suisse [RDS] 103/1984, S. 501 ff.). cc. Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG kann im Beschwerdeverfahren die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die PRK prüft diese Rüge mit freier Kognition.