Gemäss Art. 27 Abs. 1 BO (2) richten sich Art und Mass der Disziplinarmassnahme nach dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten, der dienstlichen Stellung und Verantwortlichkeit des Beamten sowie nach Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Disziplinarmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten müssen. Die Massnahme muss geeignet sein, das ihr zugedachte Ziel zu erreichen.