der strafweisen Versetzung im Dienst oder der Rückversetzung im Amt (Ziff. 5) trotz ihrer formalen Stellung im Katalog der Disziplinarmassnahmen materiell gewichtiger ist als die in den Ziff. 6 (Herabsetzung der Besoldung im Rahmen der für das Amt massgebenden Ansätze) und Ziff. 7 (Kürzung oder Einstellung der ordentlichen Besoldungserhöhung) geregelten Massnahmen. Die in Ziff. 5 aufgeführte Massnahme kann sogar schwerer sein als die in Ziff. 8 geregelte Massnahme der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis. bb. Gemäss Art.