10 zwar eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, bei denen das Vertrauen in den Beamten in seinem bisherigen Amt aber grundsätzlich nach wie vor besteht (vgl. dazu auch BGE 106 Ia 121 E. 7c für das Disziplinarrecht der Anwälte). Die Massnahmen der strafweisen Versetzung im Dienst oder der Rückversetzung im Amt, der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und der disziplinarischen Entlassung sind demgegenüber Massnahmen, die zu ergreifen sind, wenn dieses Vertrauen schwerwiegend erschüttert ist oder in bezug auf das betreffende Amt oder die Verwendung in der öffentlichen Verwaltung geradezu zerstört ist. Zu beachten ist dabei, dass die Massnahme