128). 11.a.aa. Gegen den Beamten, der seine Dienstpflicht absichtlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden (Art. 30 Abs. 1 BtG). Deren Ziel ist es, die Erfüllung der Dienstpflicht und das gute Funktionieren der Verwaltung sicherzustellen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 228, Rz. 969). Art. 31 BtG regelt die möglichen, vom blossen Verweis bis zur Entlassung reichenden Disziplinarmassnahmen in abschliessender Weise. Die Mehrzahl dieser Massnahmen sind dabei für Fälle bestimmt, in denen