Das kann hier unterbleiben. Die festgestellte Herabsetzung des Ablieferungsbetrages mit der Folge, dass beim Dienst der Lehrtochter ein Fehlbetrag zu ihren Lasten entstand, stellt eine Dienstpflichtverletzung dar, die nach der Auffassung der PRK derart schwerwiegend ist, dass sie - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zusammen mit den weiteren Dienstpflichtverletzungen die ausgesprochene Disziplinarmassnahme rechtfertigt (vgl. dazu auch Hermann Schroff / David Gerber, Die Beendigung des Dienstverhältnisses in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S. 94, Rz. 128). 11.a.aa.